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OFD Karlsruhe 19.09.2005 S 7134, NWB direkt 39/2005 S. 8

Befreiung für Ausfuhr von Zahnersatz

Die Lieferung von Zahnersatz ist regelmäßig eine Werklieferung, da der Zahnarzt selbst beschaffte Hauptstoffe verwendet. Wird die Werklieferung an einen Abnehmer mit Wohnsitz im Drittland erbracht, kann sie nur dann als Ausfuhrlieferung steuerfrei sein, wenn der Zahnersatz nicht fest implantiert ist.