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FG Köln 11.07.2005 10 Ko 6247/04, NWB direkt 39/2005 S. 3

Bevollmächtigtengebühr im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren

Der Bevollmächtigte, der sowohl im Einspruchs- als auch im Veranlagungsverfahren für den Steuerpflichtigen tätig war, kann für seine weitere Tätigkeit im Einspruchsverfahren bei gesunkenem Streitwert keine höhere Gebühr verlangen, als wenn er nur im Veranlagungsverfahren tätig geworden wäre. Deshalb wird der Gebührenrahmen für das Einspruchsverfahren durch eine einzige volle Geschäftsgebühr auf der Grundlage des höheren Werts des Veranlagungsverfahrens begrenzt.