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Korrektur eines Wertansatzes als rückwirkendes Ereignis für ein Folgejahr
Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt, stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung hinsichtlich der Veranlagung für die Folgejahre dar. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Festsetzungsfrist für eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist dann der Erlass des Veranlagungsbescheids, mit dem die Korrektur des Betriebsvermögens erstmalig berücksichtigt wurde. Die Änderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind für alle Folgejahre durchzuführen. Tritt für ein Zwischenjahr Festsetzungsverjährung ein, ist die Gewinnkorrektur des darauf folgenden Jahrs so durchzuführen, als wäre der Gewinn des Zwischenjahrs zutreffend angepasst.