Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 39 vom Seite 3270

Einheitliches Identifikationsmerkmal für das Besteuerungsverfahren

Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurde die Einführung eines bundeseinheitlichen Ordnungsmerkmals („steuerliches Identifikationsmerkmal”) beschlossen. Damit wurde das Bundesamt für Finanzen verpflichtet, jedem Steuerpflichtigen ein Merkmal zuzuteilen, um ihn im Besteuerungsverfahren identifizieren zu können. Das Merkmal sei bundesweit eindeutig und werde jedem Einwohner in Deutschland dauerhaft zugeordnet.

In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion betont die Bundesregierung, andere Stellen als die Finanzbehörden dürften die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, wenn dies für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich zulässt. Auf die gespeicherten Daten dürften die Finanzbehörden nur im Rahmen der gesetzlich geregelten Zwecke zugreifen. Andere Stellen hätten keinen Zugriff auf diese Daten.

Der Gefahr, dass mit Hilfe der Identifikationsmerkmale Persönlichkeitsprofile erstellt werden könnten, wird nach Regierungsangaben entgegengewirkt. Die Identifikationsnummer lasse keine Rückschlüsse auf die Daten zu, die zu den Betroffenen gespeichert sind. Die zu erhebenden Daten seien im Gese...