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NWB Nr. 39 vom Seite 3270

Weiter Einspruch einlegen!

Regnery rät in Beratung aktuell 38/2005, bezüglich der Frage der Abziehbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten trotz des Vorläufigkeitsvermerks des BMF weiterhin Einspruch einzulegen. Hintergrund ist die ungeklärte Frage, ob sich der Vorläufigkeitsvermerk des BMF auf das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 2299/04 bezieht, oder auf das Verfahren vor dem BFH (X R 11/05).

Für eine vorläufige Steuerfestsetzung gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO muss die Frage der Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens beim EuGH, dem BVerfG oder einem obersten Bundesgericht sein. Bei der für viele Steuerpflichtige entscheidenden Rechtsfrage des BFH-Verfahrens X R 11/05, ob Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten statt als Sonderausgaben abzuziehen sind, handelt es sich jedoch um eine einfachgesetzliche Auslegungsfrage, womit der Vorläufigkeitsvermerk ins Leere laufen würde. Die Bundessteuerberaterkammer bittet daher mit Schreiben v. das BMF um Klärung, auf welches Verfahren und damit auf welche konkrete Rechtsfrage sich der Vorläufigkeitsvermerk bezieht.