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Insolvenzrecht | Anwaltskosten des Betriebsrats nach Aufnahme eines Wahlanfechtungsverfahrens durch den Insolvenzverwalter
Nimmt der Insolvenzverwalter ein vom Arbeitgeber – dem späteren Schuldner – eingeleitetes, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 240 ZPO unterbrochenes Beschlussverfahren zur Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise zur Anfechtung einer Betriebsratswahl auf und führt dieses fort, sind die dem Betriebsrat durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen, nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten Masseverbindlichkeiten i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dies gilt auch dann, wenn sämtliche Gebühren des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind ().