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BFH 15.06.2005 VI B 64/04, NWB 39/2005 S. 310

Einkommensteuer | Beiträge zu einer Berufsunfähigkeits-Versicherung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben

Es ist bereits geklärt i. S. des § 115 FGO, dass Beiträge zu einer Berufsunfähigkeits-Versicherung, die einer Krankentagegeld-Versicherung vergleichbar ist, nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Eine Berufsunfähigkeits-Versicherung ist einer Krankentagegeld-Versicherung vergleichbar, wenn sie wirtschaftlich den Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle bezweckt. Beiträge zu Personenversicherungen sind in der Regel Sonderausgaben und nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben, da die abzudeckende Risikoursache meistens zu einem nicht unwesentlichen Teil auch im privaten Lebensbereich angesiedelt ist. Demgemäß hat die Rechtsprechung des BFH die Prämien für eine Krankentagegeld-Versicherung seit jeher nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt; dies gilt s...