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Haftung für Versorgungsverbindlichkeiten
Nach § 613a BGB gehen mit einem Betriebsübergang nur die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse, nicht auch die Ruhestandsverhältnisse auf den Erwerber über. Nach Art. 37 Abs. 1 EGHGB findet auf Versorgungsverbindlichkeiten, die vor dem 26. 3. 1994 entstanden sind und später als vier Jahre nach der Eintragung einer Firmenübernahme fällig werden, § 26 HGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung mit der Maßgabe, dass die in der Folgezeit fällig werdenden Versorgungsverbindlichkeiten nach Ablauf eines Jahres verjähren. Es wird an der st. Rspr. zu § 26 HGB a. F. festgehalten, wonach diese Bestimmung bei Versorgungsverbindlichkeiten nicht über ihren Wortlaut hinaus zur umfassenden Enthaftung des bisherigen Firmeninhabers nach Ablauf der dort vorgesehenen Zeitspanne führt ()...