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BFH 07.07.2004 X R 26/01, StuB 24/2004 S. 1121

Gewerbesteuer | Keine Verknüpfung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen mit entsprechendem Abzug beim Pächter

Unterbleibt beim Vermieter/Verpächter die materiell-rechtlich gebotene Kürzung von Miet- oder Pachtzinsen (§ 9 Nr. 4 GewStG), kann der Mieter/Pächter keine Korrektur der bei ihm nach § 8 Nr. 7 GewStG vorgenommenen und bestandskräftig gewordenen Hinzurechnung zum Gewerbeertrag verlangen.▶VT 938/04

Praxishinweise: Die Regelung im GewStG soll zwar eine doppelte Erfassung der Miet- oder Pachtzinsen verhindern, es besteht aber keine verfahrensrechtliche Verpflichtung zur korrespondierenden Behandlung beim Pächter und Verpächter. Wird die materiell-rechtlich gebotene Korrespondenz im Einzelfall nicht erreicht, so kann aber nicht von „widerstreitenden Steuerfestsetzungen” (§ 174 AO 1977) ausgegangen werden, da es an einer Mehrfachbesteuerung desselben Sachverhalts fehlt. Aus der unterbliebenen Kürzung beim Vermieter/Verpächter kann der Mieter/Päc...