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BFH 28.07.2004 XI R 67/03, StuB 24/2004 S. 1118

Einkommensteuer | Kürzung des Vorwegabzugs bei noch nicht unverfallbarem Anspruch auf Altersversorgung

(1) Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch dann gem. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG a. F. bzw. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i. V. mit § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG n. F. zu kürzen, wenn das Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung noch nicht unverfallbar ist oder diese im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers nicht gesichert erscheint. (2) Die Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen wird (§ 38, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977; § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc EStG a. F.; § 10 Abs. 3, § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG).▶VT 933/04S. 1119

Praxishinweise: Der Vorwegabzug bei den Vorsorgeaufwendungen ist zu kürzen, wenn der Stpfl. ein Anwartschaftsrecht auf eine Altersversorgung ohne (ganz oder teilweise) eigene Beitragsleistung erworben hat. Es ist also nicht erforderlich, dass der Anspruch unwiderruflich entstanden ist; ...