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StuB 24/2004 S. 1112

Auflösung einer nach § 7g Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 EStG gebildeten Rücklage nach Inkrafttreten des § 7g Abs. 7 EStG

(1) Eine vor Geltung des § 7g Abs. 7 EStG nach den allgemeinen Vorschriften gem. § 7g Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 EStG gebildete Rücklage kann gem. nrkr. (BFH-Az.: X R 19/04, EFG 2004 S. 1443) nach Inkrafttreten des § 7g Abs. 7 EStG auch dann nicht nach dieser Vorschrift aufgelöst werden, wenn die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 EStG im Jahr der Auflösung der Rücklage vorliegen. (2) Eine gem. § 7g Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 EStG gebildete Rücklage ist nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG aufzulösen. Sie wächst nicht in den Anwendungsbereich des § 7g Abs. 7 EStG hinein (Bezug: § 4 Abs. 3, § 15, § 16 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EStG; § 7g Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 EStG 1996).▶VT 920/04

Praxishinweise: (1) Existenzgründer dürfen im Unterschied zu allen anderen kleinen oder mittleren Betrieben Ansparabschreibungen mit der Maßgabe bilden, dass das begünstigte W...