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Einkommensteuer | Zeitpunkt der Versteuerung von öffentlichen Fördermitteln
Öffentliche Fördermittel (Zuschüsse oder nicht rückzahlbare Darlehen), die ein Bauherr zur Förderung von Mietwohnraum im Rahmen des sog. Dritten Förderungswegs für Belegungs- und Mietpreisbindungen erhält, sind als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr des Zuflusses zu versteuern (Bezug: § 11 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG; § 255 Abs. 2 HGB).▶VT 1219/03
▶Praxishinweise: Gegenleistungen für die zeitliche Überlassung des Gebrauchs der Mietsache sind Einnahmen, die im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen sind. Solche Einnahmen können auch bei Leistungen von Dritten vorliegen, wenn sie in einem unmittelbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gebrauchsüberlassung stehen. Da es das Ziel des sog. Dritten Förderungswegs ist, dem Vermieter zu einer marktgerechten Miete ...