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StuB 23/2004 S. 1084
Sicherheit für eigene Verbindlichkeit
Die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit ist nicht nach § 134 InsO als unentgeltliche Verfügung anfechtbar ([Bestätigung von BGHZ 112 S. 136]; , ZIP 2004 S. 1819).▶VT 918/04