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StuB 23/2004 S. 1082

Krankheitsbedingte Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers

Krankheit ist als wichtiger Grund i. S. des § 626 BGB (fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) nicht grundsätzlich ungeeignet. An eine Kündigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers ist zwar schon bei einer ordentlichen Kündigung ein strenger Maßstab anzulegen. Dies schließt aber nicht aus, dass in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber unzumutbar i. S. von § 626 Abs. 1 BGB sein kann. Das wird i. d. R. allerdings nur bei einem Aus-S. 1083schluss der ordentlichen Kündigung aufgrund tariflicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung in Betracht kommen, wobei grundsätzlich eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten ist. Ist das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer erheblich gestört, weil mit immer neuen beträchtlichen Fehlz...