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Einkommen-/Lohnsteuer | Vorliegen einer „mehrjährigen” Tätigkeit über zwei Veranlagungszeiträume
„Mehrjährig” i. S. des § 34 Abs. 3 EStG a. F. (jetzt: § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) ist eine Tätigkeit, die sich über zwei Veranlagungszeiträumen erstreckt, auch dann, wenn sie einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfasst (Bezug: § 34 Abs. 3 EStG in der bis geltenden Fassung).▶VT 882/04
▶Praxishinweise: Sinn und Zweck der Regelung in § 34 EStG ist es, die durch den zusammengeballten Zufluss eintretende Tarifprogression abzumildern. Dieser Belastungseffekt tritt aber stets dann bereits ein, wenn die Zahlung zwei Veranlagungszeiträume (= Veranlagungsjahre) betrifft. Der durch den Zufluss der Nachzahlung eintretende Effekt ist also nicht vom Überschreiten eines Zeitraums von zwölf Monaten abhängig, sondern vom Überschreiten des Zuflusses in einem Veranlagungszeitraum. Erweist sich z. B. eine Kündigung nachträglich als unwirksam und wird Arbeitslohn aus...