Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Eintragung der Zweigniederlassung einer im EU-Ausland gegründeten Kapitalgesellschaft
Für die Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung einer beschränkt haftenden Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland (hier: Limited nach englischem Recht) in das Handelsregister gelten die §§ 23d Abs. 1 und Abs. 2, 13e, 13g HGB. Die Niederlassungsfreiheit der Art. 43, 48 EGV erfasst auch die Fälle, in denen – wie hier – eine Gesellschaft wirksam nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde und dort Rechtsfähigkeit erlangt hat, ihren faktischen Sitz aber stets nur in Deutschland hatte und dies von Anfang an auch so beabsichtigt war; für die Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister gilt im Ergebnis nicht anderes (OLG Zweibrücken, Beschluss vom - 3 W 21/03, DB 2003 S. 1264).▶VT 1202/03
▶Praxishinweise: Mit seiner Entscheidung setzt sich das OLG Zweibrücken in Widerspruch zu dem ...