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Versagung der Restschuldbefreiung
Unterlässt es ein Schuldner, der früher als drei Jahre vor der Insolvenzeröffnung vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen, diese Angaben innerhalb der Dreijahresfrist zu berichtigen oder zu ergänzen, rechtfertigt dies allein die Versagung der Restschuldbefreiung auch dann nicht, wenn er zur Richtigstellung gesetzlich verpflichtet war (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, § 60 SGB I; ).▶VT 1199/03
▶Praxishinweise: Über die in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO enthaltene Dreijahresfrist darf nicht hinweggegangen werden. Durch das Erfordernis der zeitlichen Nähe der unrichtigen oder unvollständigen Angaben zu dem Zeitpunkt, in dem über die Restsch...