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StuB 23/2002 S. 1187

Verbotene Auszahlungen bei auf der Aktivseite bilanzierten, aber nicht bestehenden Forderungen

Der Begriff des Kredits in § 43a GmbHG ist weit auszulegen und erfasst gem. Urteil des HansOLG Bremen vom 15. 2. 2001 - 2 U 129/99 (DStR 2002 S. 1407) auch Bürgschaften, Wechselzeichnungen, Warenkredite, Gehaltsvorschüsse sowie Stundungen und Ablösungen von Drittkrediten. Nicht erfasst werden hingegen von § 43a GmbHG Zahlungen auf fremde Verbindlichkeiten. Bei der Prüfung, ob die Auszahlung aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen erfolgt ist, dürfen – so das OLG weiter – auf der Aktivseite Forderungen der Gesellschaft nur in Ansatz gebracht werden, wenn diese werthaltig sind (Bezug: §§ 30, 31, 43a GmbHG).

Praxishinweise: (1) Die – nicht durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag abdingbare – Bestimmung des § 43a GmbHG verbietet unter bestimmten Voraussetzungen eine Kreditg...