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StuB 23/2002 S. 1180

Gewerbesteuer | Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Bundesländern

Bei der GewSt sind nach dem (n. v.) für die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG gepachtete Grundflächen auch dann nicht einzubeziehen, wenn sie im Ersatzwirtschaftswert für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft enthalten sind. Der Ersatzwirtschaftswert sei entsprechend den Eigentumsverhältnissen aufzuteilen. Die Eigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert seien nach § 126 Abs. 2 BewG im Festsetzungsverfahren der jeweiligen Steuer zu ermitteln.

Praxishinweise: In den neuen Bundesländern wird kein Einheitswert des Betriebsvermögens für land- und forstwirtschaftliche Betriebe festgestellt. Stattdessen wird nach § 125 Abs. 2 BewG für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ein Ersatzwirtschaftswert ermittelt und ab dem der Besteuerung zugrunde gelegt. In diesen...