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BFH 15.05.2002 I R 53/00, StuB 23/2002 S. 1179

Körperschaftsteuer | Vorliegen „banküblicher Geschäfte” innerhalb eines Konzerns

Bankübliche Geschäfte i. S. von § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1991 sind Bankgeschäfte i. S. von § 1 KWG, die ihrer Art nach denen entsprechen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten. Es sind dies auch Geschäfte, die mit konzernabhängigen Tochtergesellschaften getätigt werden, die nicht selbst Kreditinstitute sind (Abweichung von Tz. 70 des BStBl 1995 I S. 25, 176).

§ 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1991

Praxishinweise: Der BFH lässt die Einschränkung der Gesellschafterfremdfinanzierung dann nicht gelten, wenn die Gesellschaft Geschäfte tätigt, die mit dem vergleichbar sind, was eine Bank „üblicherweise” tut. Es genügt also ein Fremdvergleich dergestalt, ob die Geschäfte dem Tätigkeitskatalog des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) entsprechen. Der Grundsatz der Finanzi...