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Einkommen-/Lohnsteuer | Ausstellungsraum als Arbeitszimmer
Ein in der Wohnung des Stpfl. gelegener, für berufliche Zwecke genutzter sog. „Ausstellungsraum” ist gem. rkr. (EFG 2002 S. 1222) jedenfalls dann ein häusliches Arbeitszimmer i. S. der gesetzlichen Abzugsbeschränkung, wenn er in die private Sphäre der Wohnung eingebunden ist und in ihm berufliche Tätigkeiten von nicht ganz untergeordneter Bedeutung ausgeübt werden (Bezug: § 4 Abs. 5 Nr. 6b Sätze 1 – 3, § 9 Abs. 5 EStG).