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Nichtige gesellschaftsrechtliche Maßnahmen bei gewerbsmäßiger Firmenbestattung
Das AG Memmingen hat mit Beschluss vom - HRB 8361 (Rpfleger 2004 S. 223) die im Zuge einer sog. gewerbsmäßigen Firmenbestattung einer insolventen GmbH (planmäßig) initiierten gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen (hier: Abtretung der Gesellschaftsanteile, Satzungsänderung, Abberufung des Geschäftsführers) sämtlich für nichtig und damit rechtsunwirksam erklärt, was zur Folge hatte, dass es die entsprechenden Eintragungsanträge in das Handelsregister ablehnte.▶VT 829/04
▶Praxishinweise: (1) Bei alteingesessenen und familiengeführten Kapitalgesellschaften ist die Hemmschwelle der Gesellschafter/Geschäftsführer, den Gang zum Insolvenzrichter antreten zu müssen, oftmals besonders hoch, denn gerade bei dieser Personengruppe wird das wirtschaftliche Scheitern der zumeist jahrzehntelang aufgebauten U...