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StuB 21/2004 S. 976

Neue Betriebsbereitschaft durch Nutzungsänderung von Betriebsgebäuden

(1) Eine Betriebsbereitschaft i. S. des § 255 Abs. 1 HGB liegt gem. nrkr. (BFH-Az.: I R 58/04, EFG 2004 S. 1126) vor, wenn der Erwerber die betriebliche Nutzung des Veräußerers fortführt. (2) Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Betriebsbereitschaft von Wohngebäuden sind auf Betriebsgebäude übertragbar. (3) Eine durch eine neue unternehmerische Nutzung herbeigeführte neue Betriebsbereitschaft stellt eine wesentliche Verbesserung i. S. des § 255 Abs. 2 HGB dar (Bezug: § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 EStG; § 8 Abs. 1 KStG; § 39 Abs. 2 AO; § 13 Abs. 3 GmbHG; § 238, § 242, § 249 Abs. 1, § 255 Abs. 1 und 2, § 264 HGB).▶VT 790/04

Praxishinweise: (1) Im Streitfall hatte die Klägerin in 1992 ein mit einem Kohleheizwerk bebautes Grundstück erworben und sich gegenüber der Verkäuferin zur Lieferung von Wärmeenergie für zwei Jahre verpflichtet. ...