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Steuerlicher Progressionsvorbehalt und Übergangsgeld
Mit der Zusage, Übergangsleistungen an den Arbeitnehmer „steuerfrei” zu erbringen, verpflichtet sich ein Arbeitgeber noch nicht, auch die steuerliche Belastung zu übernehmen, die durch den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 2 EStG verursacht wird. Verpflichtet sich der Arbeitgeber ausdrücklich für die Dauer der Arbeitslosigkeit, die Steuern zu übernehmen, soweit sie „für das Übergangsgeld anfallen”, so beinhaltet das, den ausgeschiedenen Arbeitnehmer steuerlich auch von der Mehrbelastung durch den Progressionsvorbehalt frei zu stellen. Die den Nettobetrag des zugesagten Übergangsgelds mindernde Steuerbelastung hat danach der Arbeitgeber zu übernehmen, soweit sie auf der Berücksichtigung der bezogenen Arbeitslosenunterstützung bei der Einkommensteuer beruht (§ 32a Abs. 1, § 32b Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 EStG; §§ 286, 139 ZPO;