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Zuschuss zum Krankengeld
Einem tariflichen Anspruch auf Zahlung des „Unterschiedsbetrags zwischen dem Krankengeld und 90 % des Nettoeinkommens” liegt gem. (DB 2002 S. 1778) mangels abweichender Anhaltspunkte das Krankengeld i. S. der §§ 44 ff., 47 SGB V (sog. Bruttokrankengeld) zugrunde (entschieden mit Bezug auf § 20 MTV für den Einzelhandel in NRW vom ; § 47 SGB V; § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 2 SGB XI).