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Umfang der Pflichten des Arbeitgebers bei Arbeitnehmererfindungen
Macht der Arbeitgeber von einer Diensterfindung Gebrauch, so hat der Arbeitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber gem. (DB 2002 S. 1772) auch dann einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung zum Inhalt haben kann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder Schadenersatz leisten muss, weil er die Übertragung des Schutzrechts nach § 16 Abs. 1 ArbEG pflichtwidrig schuldhaft vereitelt hat. Zur Berechnung des ihm zustehenden Schadenersatzanspruchs benötige der Arbeitnehmererfinder im Wesentlichen die gleichen Angaben wie beim Vergütungsanspruch nach § 9 ArbEG. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, während der dem Arbeitnehmererfinder nach § 16 Abs. 2 ArbEG zustehenden Überlegungsfrist alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um dem Arbeit...