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Einkommen-/Lohnsteuer | Berücksichtigung von Hotelkosten und Verpflegungsmehraufwendungen am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte
(1) Die Kosten für gelegentliche Hotelübernachtungen am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte sind Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind. (2) Der Heimatflughafen ist regelmäßige Arbeitsstätte einer Flugbegleiterin. Für ihre dortige Tätigkeit – z. B. für Fortbildungsveranstaltungen – sind Verpflegungsmehraufwendungen daher nicht zu berücksichtigen (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG).▶VT 775/04
▶Praxishinweise: Die Kosten für gelegentliche Übernachtungen an einer – vom Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) abweichenden – Arbeitsstätte begründen zwar für sich keine doppelte Haushaltsführung (nicht auf Dauer angelegt!), doch sind sie als „sonstige” Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie zusätzlich und ausschließlich aus beruflichem Anlass entstan...