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BFH 13.07.2004 VIII R 23/02, StuB 20/2004 S. 938

Einkommensteuer | Kindergeldschädliche Beurlaubung vom Studium

Ein Kind, das vom Studium beurlaubt ist, befindet sich jedenfalls dann nicht in einer Berufsausbildung, wenn ihm während der Zeit der Beurlaubung nach hochschulrechtlichen Bestimmungen der Besuch von Lehrveranstaltungen und der Erwerb von Leistungsnachweisen untersagt ist (Bezug: §§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, 70 Abs. 2 EStG).▶VT 773/04

Praxishinweise: An einer Berufsausbildung (= Ausbildung für einen künftigen Beruf) fehlt es nach Ansicht des BFH, wenn die Ausbildung nicht ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Von einem ernsthaften und nachhaltigen Betreiben der Ausbildung kann aber nicht gesprochen werden, wenn es bereits rechtlich nicht möglich ist, von einer Ausbildung zu sprechen. Da haben es doch Eltern leichter, deren Kinder ein oder mehrere Semester „verbummeln”, da diese sich rechtlich tatsächlic...