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StuB 20/2003 S. 955

GbR als Komplementär

Eine GbR kann Komplementär einer KG sein (§§ 161, 106 Abs. 2 Nr. 4 HGB; [nrkr.], ZIP 2003 S. 1201).▶VT 1044/03

Praxishinweise: Die Komplementäreigenschaft einer GbR lässt sich nach Ansicht des Gerichts aus allgemeinen Erwägungen herleiten. Als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter kann die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts nach heutiger Auffassung als Teilnehmer am Rechtsverkehr jede Position einnehmen, soweit ihr nicht spezielle rechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen (BGH, BB 2001 S. 374). Auch hat der BGH nunmehr anerkannt, dass die Rechtsfähigkeit der GbR auch zur Folge hat, dass diese Komannditistin einer KG sein kann (BGH, NJW 2001 S. 3121, 3122).

– jg –