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Umsatzsteuer | Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Nullregelung
Bei richtlinienkonformer Auslegung der Vorschriften des § 18 Abs. 8 UStG 1993, §§ 51 ff. UStDV 1993 ist die Vorschrift des § 52 Abs. 2 UStDV 1993 (Nullregelung) anwendbar, soweit der Leistungsempfänger entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG Steuerschuldner ist und den Vorsteuerabzug geltend machen kann (Bezug: § 18 Abs. 8 UStG 1993; §§ 51 ff., § 52 Abs. 2, § 55 UStDV 1993; Art. 17, Art. 21 Nr. 1 Richtlinie 77/388/EWG).▶VT 731/04
▶Praxishinweise: Die Entscheidung ist als Nachfolgeentscheidung zum (StuB 2004 S. 477), die auf Vorlage des BFH erfolgt ist, ergangen. Schuldet der (inländische) Empfänger einer Leistung die USt, so ist es für die Inanspruchnahme der Nullregelung nicht erforderlich, dass er für die Vorsteuerabzugsberechtigung eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorweist. Es reicht für den Vorsteuerabzug aus, dass der Unternehmer...