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BFH 14.07.2004 IX R 13/01, StuB 19/2004 S. 888

Einkommensteuer | Spekulationsverluste: Keine Berücksichtigung in den Jahren 1997 und 1998

(1) Hat das FA trotz der nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 eingetretenen Verfahrensruhe eine Einspruchsentscheidung erlassen, so kommt eine isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung durch das FG dann nicht in Betracht, wenn der Kläger vor dem FG über die Aufhebung der Einspruchsentscheidung hinaus eine materiell-rechtliche Entscheidung in der Sache beantragt. (2) Aufgrund des (HFR 2004 S. 471 = StuB 2004 S. 278) sind in den Jahren 1997 und 1998 entstandene Spekulationsverluste aus Wertpapiergeschäften steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen (Bezug: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 3 EStG 1997; § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977).▶VT 723/04

Praxishinweise: (1) Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH, dem BVerfG od...