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Gewährleistungsrückstellungen in der Bauwirtschaft und Pauschalrückstellung
Mit Info Nr. 054/04 vom - S 2137 hat die OFD Koblenz die Kurzinformation Nr. 009/04 vom (StuB 2004 S. 651) aktualisiert. Änderungen gegenüber der ursprünglichen Kurzinformation haben sich hinsichtlich der Gewährleistungszeiträume (regelmäßig 4 Jahre nach Neufassung der Verdingungsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) im Jahre 2002 oder 5 Jahre nach § 634a Abs. 1 BGB) und der Bemessungsgrundlage (grundsätzlich können lediglich die am Abschlussstichtag abgenommenen und auch abgerechneten Bauleistungen, ggf. auch Teilleistungen, Bemessungsgrundlage der Gewährleistungsrückstellung sein) ergeben.▶VT 716/04
▶Hinweis: Zur Bemessung von Gewährleistungsrückstellungen vgl. auch den Beitrag von Rätke, StuB 2004 S. 858.