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StuB 19/2003 S. 911

Sondervorteile im Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds

Einem Gründungsgesellschafter gewährte Sondervorteile müssen im Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds auch dann offen gelegt werden, wenn sie bereits vor dem Beitritt eines Anlegers erfolgt sind, aber im Zusammenhang mit dem Anlageprojekt stehen (§ 276 Abs. 1 BGB, § 161 Abs. 1 HGB; , ZIP 2003 S. 996).▶VT 992/03

Praxishinweise: Wie der II. Zivilsenat des BGH bereits mehrfach entschieden hat, muss dem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d. h. über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können (vgl. zuletzt BGH, NJW 2000 S. 3346). Danach sind Angaben erforderlich über ...