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Benennung der wirklichen Anteilseigner einer ausländischen Basisgesellschaft
Sprechen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Anteile an einer ausländischen Basisgesellschaft treuhänderisch für Dritte gehalten werden, kann das FA gem. § 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 deren Benennung verlangen.▶VT 964/03
▶Praxishinweise: Von einer ausländischen Basisgesellschaft kann gesprochen werden, wenn diese nicht in nennenswertem Umfang wirtschaftlich tätig ist. Ist diese Voraussetzung gegeben, so ist ein Benennungsverlangen der Finanzbehörde zulässig (1. Stufe). Stellt sich danach heraus, dass auch die hinter der Basisgesellschaft stehenden Personen (Anteilseigner) nicht in der Lage sind, die abgerechneten Leistungen zu erbringen, ist es in einer 2. Stufe zulässig, nun die Benennung der wirklichen Erbringer der Leistungen bzw. Zahlungsempfänger zu verlangen. Kommt der Stpfl. diesem V...