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Einkommensteuer | Zurechnung von Einnahmen und Werbungskosten bei Grundstücksgemeinschaften
Einnahmen und Werbungskosten sind den Miteigentümern grundsätzlich nach dem Verhältnis der nach bürgerlichem Recht anzusetzenden Anteile zuzurechnen. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn die Miteigentümer abweichende Vereinbarungen getroffen haben, die bürgerlich-rechtlich wirksam sind und für die wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen, die grundstücksbezogen sind (R 164 Abs. 1 EStR 2001). Zur Zurechnung von Einnahmen und Werbungskosten bei Grundstücksgemeinschaften hat die II 21 ausführlich Stellung genommen.▶VT 957/03