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StuB 19/2002 S. 982

Keine Begrenzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf einzelne Betriebe eines Unternehmens

Der Gleichbehandlungsgrundsatz erstreckt sich gem. rkr. Urteil des Hessischen (DB 2002 S. 1010) betriebsübergreifend auf das gesamte Unternehmen. Sachliche Gründe – wie die Zugehörigkeit zu verschiedenen Branchen oder unterschiedliche wirtschaftliche Situationen – können Differenzierungen zwischen Betrieben rechtfertigen. Auch aus einer betrieblichen Übung, eine Altersversorgung jeweils erst im Versorgungsfall zuzusagen, könne sich eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ergeben (Bezug: § 1 BetrAVG).