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StuB 18/2004 S. 848

Berücksichtigung von Wehr- und Zivildienst sowie der Elternzeit bei einer Abfindung

Der Vorteil, der für Personen, die einen obligatorischen Militärdienst oder an dessen Stelle einen obligatorischen Zivildienst mit der Möglichkeit einer freiwilligen Verlängerung leisten, darin besteht, dass die Dauer dieser Dienste bei der Berechnung einer ihnen möglicherweise später zustehenden Abfertigung (= Abfindung) berücksichtigt wird, ist als Bestandteil ihres Entgelts i. S. von Art. 141 EG anzuwenden. Art. 141 EG und die Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. 2. 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen stehen dem nicht entgegen, dass bei der Berechnung der Abfertigung die Dauer des Militärdiensts oder des entsprechenden Zivildiensts, die hauptsächlich von Männern geleistet werden...