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Anrechnung ausländischer Steuern bei Gestaltungsmissbrauch
§ 42 AO 1977 steht der Anwendung des § 34c Abs. 3 EStG jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der den Steuerabzug begehrende unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschafter einer ausländischen Domizilgesellschaft ausländische Steuern vom Einkommen gezahlt hat, die auf ihm nach § 42 AO 1977 zugerechnete Einkünfte der Gesellschaft erhoben wurden (Bezug: § 42 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO 1977).▶VT 911/03
▶Praxishinweise: § 42 AO 1977 bestimmt, dass bei einem Gestaltungsmissbrauch der Steueranspruch so entsteht, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstehen würde. Wäre also die ausländische Steuer auch bei einer angemessenen rechtlichen Gestaltung angefallen, so ist logischerweise auch der Steuerabzug gem. § 34c Abs. 3 EStG zu gewähren. Die Entscheidung hat aber nur Bedeutung für Veranlagungszeitr...