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Wiedereinstellungsanspruch nach Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags?
Nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsvertrags besteht, sofern nicht tarifvertraglich oder einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, gem. (DB 2002 S. 1448) grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung (Bezug: § 620 BGB; Art. 12 Abs. 1 GG; § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG 1996; § 21 Abs. 1 BErzGG).