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Geltendmachung und Verfall von Forderungen aus Überstundenvergütung
Der Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert, muss gem. (DB 2002 S. 1455) im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Dem Arbeitgeber obliege es, dem Vortrag substantiiert entgegenzutreten. Diese gestufte Darlegungs- und Beweislast bestehe auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz nicht am Ort der Betriebsstätte hat.