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Körperschaftsteuer | Organschaftsverhältnis bei Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Einbringung in eine Tochtergesellschaft (Organgesellschaft)
In Rz. Org 05 des Einführungsschreibens vom (BStBl I S. 268) zum UmwStG wird u. a. ausgeführt, dass für die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung die Rückwirkungsfiktionen des § 2 Abs. 1 und § 20 Abs. 8 UmwStG nicht gelten. Beide Eingliederungsvoraussetzungen können als tatsächliche Vorgänge nicht rückbezogen werden. Werden die künftigen Organgesellschaften erst durch die Umstrukturierung geschaffen, kommt als frühestmöglicher Zeitpunkt für ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis daher der Zeitpunkt des zivilrechtlichen Entstehens der künftigen Organgesellschaften (Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister) in Betracht. Erst ab diesem Zeitpunkt könnten die betreffenden Eingliederungsvoraussetzungen zum Organträger tatsächlich erfüllt werden. Dazu führt die