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Entstrickung einbringungsgeborener Anteile
Der Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995 kann im Regelfall nicht widerrufen oder zurückgenommen werden (Bezug: § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG 1995).▶NWB MAAAB-56954
▶Praxishinweise: Das UmwStG enthält keine ausdrücklichen Verfahrensmodalitäten zur Gewinnrealisierung durch Antragsstellung. Gleichwohl ist nach Ansicht des BFH die Möglichkeit der Rücknahme bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids ausgeschlossen. Bei der Besteuerung auf Antrag (= Gewinnrealisierung) handelt es sich um einen Ersatztatbestand der Veräußerung und eine solche ist irreversible. Ob etwas anderes gilt, wenn der Antrag ausdrücklich unter einem Widerrufsvorbehalt gestellt wird, hat der Senat ausdrücklich offen gelassen.