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AfA-Bemessungsgrundlage bei Wiedereinlage einer als entnommen geltenden Wohnung
Wird eine Wohnung, die zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört hat und die gem. § 52 Abs. 15 Sätze 4 und 6 EStG i. d. F. von 1987 bis 1998 als entnommen gilt, innerhalb von drei Jahren nach der Entnahme in ein Betriebsvermögen eingelegt, bestimmt sich die AfA-Bemessungsgrundlage nach dem Einlagewert. Dies ist (höchstens) der Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme abzüglich der nach der Entnahme in Anspruch genommenen AfA (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a, Sätze 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 52 Abs. 15 Sätze 2, 4, 6 und 7 EStG).▶NWB UAAAB-58956
▶Praxishinweise: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG kann die Einlage eines Wirtschaftsguts innerhalb von drei Jahren nach dessen Entnahme höchstens mit dem Wert bei der Entnahme des Wirtschaftsguts angesetzt werden. Dies gilt auch, wenn der Entnahmegewinn s...