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Ungeschriebene Mitwirkungsbefugnisse der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft
In zwei Urteilen vom (II ZR 154/02 und II ZR 155/02, ZIP 2004 S. 993 ff. – Gelatine) hat der BGH seine „Holzmüller”-Entscheidung (Urteil vom - II ZR 174/80, ZIP 1982 S. 568) dahin gehend präzisiert, wann und bei welchen Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands eine „ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit” gegeben und welches Beschlussquorum ggf. erforderlich ist. Der BGH führt in seinen Leitsätzen aus: Ungeschriebene Mitwirkungsbefugnisse der Hauptversammlung (HV) bei Maßnahmen, die das Gesetz dem Vorstand als Leitungsaufgabe zuweist, sind nur ausnahmsweise und nur in engen Grenzen anzuerkennen. Sie kommen allein dann in Betracht, wenn eine von dem Vorstand in Aussicht genommene Umstrukturierung der Gesellschaft an die Kernkompetenz der HV, über die Ver...