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Vorbehaltlose Annahme eines Änderungsangebots
Das mit einer Änderungskündigung verbundene Angebot des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist zu geänderten Bedingungen fortzusetzen, kann von einem Arbeitnehmer, der keine Kündigungsschutzklage erhoben hat, regelmäßig jedenfalls bis zu dem Tag vorbehaltlos angenommen werden, an dem der Arbeitgeber letztmalig unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist hätte kündigen können. Auf die vorbehaltlose Annahmeerklärung ist die in § 2 Satz 2 KSchG vorgesehene Dreiwochenfrist nicht entsprechend anzuwenden (§ 2 Satz 2 KSchG, §§ 147 Abs. 2, 148 BGB; ).▶VT 886/03
▶Praxishinweise: Es bleibt in dieser Entscheidung offen, ob bei einem in einer Änderungskündigung enthaltenen Änderungsangebot dem Arbeitnehmer regelmäßig mangels Fristsetzung durch den Ar...