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Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit bei der Entgeltfortzahlung
Die für die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall maßgebliche individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers (§ 4 Abs. 1 EFZG) ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Dabei ist gem. (BB 2002 S. 836) auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens und nicht auf den Text des Arbeitsvertrags abzustellen. Werde regelmäßig eine bestimmte, erhöhte Arbeitszeit abgerufen und geleistet, sei dies Ausdruck der vertraglich geschuldeten Leistung. Schwanke die Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer stets seine Arbeitsaufgaben vereinbarungsgemäß zu erledigen habe, bemesse sich die Dauer nach dem Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate. Überstunden i. S. von § 4 Abs. 1a EFZG liegen nach der o. g. Entscheidung des BAG vor, wenn die ind...