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Körperschaftsteuer | Betriebe gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG)
Durch das StSenkG und das UntStFG sind in § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts neue Einkommenstatbestände eingeführt worden. Diese führen für juristische Personen des öffentlichen Rechts nach § 2 Nr. 2 KStG zu einer beschränkten Steuerpflicht mit einer KESt-Belastung von 10 v. H. (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7b und 7c EStG i. V. mit § 43a Abs. 1 Nrn. 5 und 6 EStG). Damit wird die wirtschaftliche Betätigung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unabhängig davon, ob sie in der Form eines BgA oder einer Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, im Ergebnis der gleichen Steuerbelastung unterworfen. § 52 Abs. 37a Satz 2 EStG verknüpft die erstmalige Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG beim Empfänger des Gewinns mit der körperschaftsteuerlichen Behandlung des leistenden BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Danach ist die Vorschrift erstmals auf Ge...