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Einkommensteuer | Keine Tarifbegünstigung für Zusatzleistungen in einem anderen Veranlagungszeitraum
Die in Ergänzung zur Hauptentschädigung in einem anderen Veranlagungszeitraum aus sozialer Fürsorge erbrachte Zusatzleistung ist nicht tarifbegünstigt nach § 34 EStG zu versteuern.
§ 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2 EStG
Praxishinweise: Wie schon in seiner Entscheidung vom - XI R 22/00 (BStBl 2002 II S. 180 = StuB 2002 S. 199) betont der BFH, dass Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge die Tarifbegünstigung der eigentlichen Entschädigung nicht beeinflussen. Er stellt aber klar, dass Zusatzleistungen, die in einem anderen Veranlagungszeitraum als die Entschädigungsleistung erbracht werden, nicht tarifbegünstigt sind, da es insoweit an einer Zusammenballung von Einnahmen und damit an einer erhöhten steuerlichen Belastung fehlt. Der BFH hat aber wieder keine eindeutige Aussage dazu gemacht, bis zu welcher Höh...