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Einkommensteuer | Abbruchkosten als Herstellungskosten eines Gebäudes
Die vom GrS des (BStBl II S. 620) zur steuerrechtlichen Behandlung von Abbruchkosten getroffene Unterscheidung danach, ob das Gebäude in Abbruchabsicht oder ohne Abbruchabsicht erworben wurde, gilt nicht, wenn das später abgerissene Gebäude zuvor nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde; in diesem Fall stehen die durch den Abbruch des Gebäudes veranlassten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus und bilden Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.
§ 7 Abs. 1 Satz 5, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 10e Abs. 1 und 6 EStG; § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB
Praxishinweise: Im Streitfall hatten die Kl. ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus 1993 abgerissen und ein neues Gebäude errichtet, das sie teilweise selbst nutzten, teilweise vermiet...