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Teilwertansatz in der gem. § 13 Abs. 2 KStG aufzustellenden Anfangsbilanz
Setzt ein wohnungswirtschaftlich als gemeinnützig anerkanntes Unternehmen einen Gegenstand des Betriebsvermögens (beispielsweise ein überdimensioniertes Verwaltungsgebäude) ganz oder teilweise außerhalb seiner wohnungswirtschaftlichen Betätigung ein, kann dieses WG bzw. sein fremdverwendeter Teil gem. rkr. (EFG 2002 S. 783) in der gem. § 13 Abs. 2 KStG zu erstellenden Anfangsbilanz nicht gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 KStG mit dem Teilwert, sondern muss mit den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt werden.